Alkoholgesetz Schweiz
Die Auszüge von Artikel 42b, Absatz 1-4 aus dem Alkoholgesetz (SR 680):
- Versachlichung der Werbung. Die Werbung darf nur Angaben enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
- Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.
- Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser
a) in Radio und Fernsehen;
b) in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;
c) in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
d) auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
e) an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;
f) in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;
g) auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.
- Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.