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Alkoholgesetz Schweiz

Die Auszüge von Artikel 42b, Absatz 1-4 aus dem Alkoholgesetz (SR 680):

  1. Versachlichung der Werbung. Die Werbung darf nur Angaben enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen.
  2. Preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen sind verboten.
  3. Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser

a) in Radio und Fernsehen;

b) in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen;

c) in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;

d) auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;

e) an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind;

f) in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheitspflege ausgerichtet ist;

g) auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen.

  1. Es dürfen keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist.

 

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